Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0009
Die Volksanwaltschaft hat in Umsetzung ihrer neuen Aufgaben des präventiven Menschenrechtsschutzes gemäß Artikel 148 a, Absatz 3, B-VG ihre nach Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG einzusetzenden Kommissionen heranzuziehen, die sie mit den nach dem OPCAT erforderlichen Besuchs-, Überprüfungs- und Beobachtungsaufgaben vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, VolksanwaltschaftsG 1982) zu betrauen hat (Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit.). Bei den Kommissionen bzw. ihren Mitgliedern handelt es sich damit (schon auf Grund des B-VG) um besondere Hilfsorgane der Volksanwaltschaft , die ebenso wie die "Beamten der Volksanwaltschaft" in Artikel 148 h, B-VG eine Grundlage finden. Da diese Mitglieder der Kommissionen in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, kommt ihnen gegenüber die Diensthoheit des Bundes nicht zum Tragen vergleiche Artikel 148 h, Absatz 2, B-VG). Dies vermag an ihrem Charakter als Hilfsorgane der Volksanwaltschaft freilich nichts zu ändern, zumal die Volksanwaltschaft ihre Aufgaben iSd Artikel 148 a, Absatz 3, B-VG jedenfalls im beschriebenen Rahmen nur durch Heranziehung der Kommissionen zu besorgen vermag vergleiche auch Paragraph 13, Absatz eins, VolksanwaltschaftsG 1982).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J09