Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0009
Artikel 148 h, Absatz eins und 2 B-VG weist dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft Befugnisse in Personalangelegenheiten der Beamten (Bediensteten) der Volksanwaltschaft als deren Hilfsorgane zu. Dadurch soll die in Artikel 148 a, Absatz 6, B-VG normierte Unabhängigkeit abgesichert werden, damit auch in Personalangelegenheiten keine Einflussmöglichkeiten der von der Volksanwaltschaft kontrollierten Bundesverwaltung bestehen. Dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft kommt hinsichtlich der Ernennung nach Artikel 148 h, Absatz eins, B-VG die Stellung eines obersten Organs der Bundesverwaltung zu. Hinsichtlich der Ausübung der Diensthoheit gemäß Artikel 148 h, Absatz 2, B-VG wurde eine solche ausdrückliche Anordnung nicht getroffen; jedoch wird dem Vorsitzenden durch die Betrauung der Ausübung der Diensthoheit insofern die Stellung eines obersten Verwaltungsorgans zugewiesen. Der Vorsitzende hat dabei die betreffenden Befugnisse allein auszuüben, weshalb jegliche Bindung an Vorschläge und Willenserklärungen der weiteren Mitglieder der Volksanwaltschaft oder anderer Stellen ausgeschlossen ist. Im Rahmen der angelagerten Verwaltung erlassene Bescheide unterliegen dem im B-VG dafür vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutz.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J04