Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0009
Bei der Volksanwaltschaft handelt es sich um ein Hilfsorgan des Nationalrates zur Kontrolle der Verwaltung (VfGH 11.3.1998, G 152/96, VfSlg. 15.127 aus 1998,). Ihre Tätigkeit wird somit der gesetzgebenden Staatsfunktion zugeordnet. Aus der funktionellen und organisatorischen Nahebeziehung der Volksanwaltschaft zur Gesetzgebung folgt, dass ihre Kontrollakte nicht als Verwaltungsakte anzusehen sind. Demzufolge kommt auch eine Anfechtung dieser Akte bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht in Betrach. Anders verhält es sich jedenfalls mit den Zuständigkeiten des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft im Rahmen der der Volksanwaltschaft angelagerten (bzw. akzessorischen) Verwaltungsfunktionen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J02