Verwaltungsgerichtshof
25.04.2018
Ra 2018/03/0005
Auf dem Boden des Artikel 130, Absatz 4, B-VG und dem daran orientierten Paragraph 28, VwGVG 2014 kommt die Aufhebung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht jedenfalls erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030005.L01