Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Geschäftszahl

Ko 2018/03/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0064 B 29. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, dass Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch für Revisionen das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung umschreibt, ist die zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bezüglich des Rechtsschutzinteresses als eine Prozessvoraussetzung für Parteibeschwerden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung auf Revisionen vor dem VwGH entsprechend anzuwenden (Hinweis B vom 22. April 2015, Ra 2014/12/0023, mwN; B vom 21. April 2015, Ro 2014/01/0034, mwN). Die Erhebung einer Revision an den VwGH ist somit (u.a.) nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung in Rechte des Revisionswerbers eingreift.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030004.K07.1