Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Geschäftszahl

Ko 2018/03/0004

Rechtssatz

Hat das BVwG seine Unzuständigkeit bezüglich einer Beschwerde des Einschreiters bereits förmlich zum Ausdruck gebracht (Zurückweisung wegen Unzuständigkeit), und ist die dagegen erhobene Revision vor dem VwGH erfolglos geblieben, ist für den Einschreiter mit einer kompetenzrechtlichen Problematik betreffend einen Fristsetzungsantrag zur Erledigung seiner Beschwerde durch das BVwG nichts zu gewinnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030004.K06