Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Geschäftszahl

Ko 2018/03/0004

Rechtssatz

Konnte der vom Einschreiter genannte Beschluss des BVwG, mit dem dieses den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückwies, zum Zeitpunkt der Anzeige noch mit außerordentlicher Revision vor dem VwGH bekämpft werden, liegt die Situation eines Kompetenzkonfliktes noch gar nicht vor vergleiche aus der ständigen Judikatur VwGH 13.9.2016, Ko 2016/03/0008, VwSlg. 19.450 A; VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001; VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0003). Solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den VwGH bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde, bedarf es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren nicht (VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002, VwSlg. 19.156 A).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030004.K03