Verwaltungsgerichtshof
16.01.2019
Ra 2018/02/0300
GRS wie Ra 2016/02/0015 E 14. Februar 2017 RS 5
Ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung/auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden vergleiche B 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0097).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L12