Verwaltungsgerichtshof
16.01.2019
Ra 2018/02/0300
GRS wie Ra 2015/02/0048 B 17. April 2015 RS 3
Nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 ist auch die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt und Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 stellt auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte ab. Auch für Übertretungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 und des Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können vergleiche E 26. Mai 1999, 99/03/0054).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L09