Verwaltungsgerichtshof
16.01.2019
Ra 2018/02/0300
Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges vergleiche Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967) nicht nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967, sondern der spezielleren Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, KFG 1967 strafbar vergleiche VwGH 25.1.2005, 2004/02/0295).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L07