Verwaltungsgerichtshof
23.01.2019
Ra 2018/02/0284
Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020284.L02