Verwaltungsgerichtshof
17.07.2018
Ra 2018/02/0209
GRS wie 2008/02/0377 E 27. Februar 2009 RS 1
Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020209.L01