Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0377 E 27. Februar 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020209.L01