Verwaltungsgerichtshof
24.07.2019
Ra 2018/02/0163
Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts. In diesem Umfang ist eine Präzisierung durch eine nähere Umschreibung des Tatvorwurfs, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu genügen, zulässig.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020163.L02