Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0163

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu sind die wesentlichen Tathandlungen konkret anzuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können. Bei mehreren unter einem einzigen gesetzlichen Tatbestand subsumierbaren Verhaltensweisen genügt die Anführung der verba legalia der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (VwGH 18.11.1983, 83/02/0128).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020163.L00