Verwaltungsgerichtshof
07.08.2018
Ra 2018/02/0139
GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19271 A/2015 RS 11
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde -
an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020139.L01