Verwaltungsgerichtshof
02.09.2019
Ra 2018/02/0123
Die in der ArbeitsstättenV 1998 geregelten Notausgänge sind gemäß Paragraph 17, Absatz 4, legcit. im Verlauf oder am Ende von Fluchtwegen gelegen und sowohl Notausgänge als auch Fluchtwege dienen der Sicherung der Flucht von Arbeitnehmern im Brandfall. Nach den insofern gleichlautenden Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 20 Absatz eins, Ziffer 2, ArbeitsstättenV 1998 dürfen beide Einrichtungen, nämlich Notausgänge und Fluchtwege nicht verstellt werden. Das VwG legte seiner Entscheidung sachverhaltsmäßig verstellte Fluchtwege und verstellte Notausgangstüren zu Grunde. Bringt das komplette Verstellen des Fluchtweges im Bereich des Notausgangs zwingend auch das Verstellen des Notausgangs mit sich, dann führt dies bei einer Übertretung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, erste Alternative ArbeitsstättenV 1998 zur Konsumtion der Überschreitung Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, erste Alternative ArbeitsstättenV 1998. In einem solchen Fall stehen dieselben Rechtsgüter unter Schutz, die Tatbestände weisen denselben Unrechtsgehalt auf und der Notausgang ist als Teil des Fluchtweges anzusehen. Das Tatbild des Verstellens des Notausgangs tritt hinter das Tatbild des Verstellens des Fluchtweges zurück. Auf Grund der in diesem Fall gegebenen besonderen Konstellation der Identität des Verstellens sowohl des Fluchtweges als auch des Notausganges durch denselben Transportwagen liegt eine Konsumtion der zweiten Tatanlastung durch die vorgeworfene erste Tatanlastung vor.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020123.L04