Verwaltungsgerichtshof
19.12.2018
Ra 2018/02/0107
Die Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, ArbeitsmittelV 2000 beinhalten Verpflichtungen, die Prüfbefunde iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ArbeitsmittelV 2000 am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel mitzuführen, um eine rasche Kontrolle der ordnungsgemäß erfolgten Überprüfung der kraftbetriebenen Türen von Fahrzeugen zu ermöglichen. Das der Beschuldigten daraus jeweils vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden ist als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren. Ausgehend vom Zweck der Strafnorm kann sich die vorliegende Tathandlung bzw. Unterlassung nur auf die Gesamtheit aller Arbeitsmittel beziehen, die sich zum Zeitpunkt der Überprüfung am jeweiligen Ort der Kontrolle befinden. Fallbezogen waren somit keine Einzelstrafen pro beanstandeter Tür, sondern war nur eine (nach Paragraph 19, VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem "Zug" in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen gewesen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/02/0108
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/02/0106 E 19. Dezember 2018
Ra 2018/02/0105 E 19. Dezember 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020107.L06