Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0107

Rechtssatz

Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/02/0108

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/02/0106 E 19. Dezember 2018

Ra 2018/02/0105 E 19. Dezember 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020107.L04