Verwaltungsgerichtshof
19.12.2018
Ra 2018/02/0107
Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/02/0108
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/02/0106 E 19. Dezember 2018
Ra 2018/02/0105 E 19. Dezember 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020107.L04