Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0087

Rechtssatz

Mit Paragraph 27, Absatz 3, Wr WettenG 2016 wird das Erlöschen einer Berechtigung, somit eines materiellrechtlichen Anspruchs - ohne Durchführung eines Verfahrens vergleiche VwGH 16.11.2018, Ra 2018/02/0304) - angeordnet, sodass die darin genannte zeitliche Beschränkung nicht als verfahrensrechtliche, sondern vielmehr als materiellrechtliche Frist zu werten und nicht restituierbar ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020087.L02