Verwaltungsgerichtshof
15.04.2019
Ra 2018/02/0087
Mit Paragraph 27, Absatz 3, Wr WettenG 2016 wird das Erlöschen einer Berechtigung, somit eines materiellrechtlichen Anspruchs - ohne Durchführung eines Verfahrens vergleiche VwGH 16.11.2018, Ra 2018/02/0304) - angeordnet, sodass die darin genannte zeitliche Beschränkung nicht als verfahrensrechtliche, sondern vielmehr als materiellrechtliche Frist zu werten und nicht restituierbar ist.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020087.L02