Verwaltungsgerichtshof
15.04.2019
Ra 2018/02/0076
Der klare Wortlaut des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 umfasst ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat. In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung des VwGH etwa auch das Anbringen der Kennzeichentafeln unter Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 subsumiert.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020076.L01