Verwaltungsgerichtshof
24.06.2019
Ra 2018/02/0049
GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 2
Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH vom 27. Mai 2011, 2010/02/0231, sowie vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0049).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/02/0050
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020049.L00