Verwaltungsgerichtshof
20.05.2019
Ra 2018/02/0043
GRS wie Ra 2017/02/0236 B 2. Mai 2018 RS 1
Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2014/07/0062; 17.10.2017, Ra 2015/15/0011).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020043.L01