Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0034

Rechtssatz

Der Beschwerdeantrag, die ausgesprochene Geldstrafe zu reduzieren, schließt vom Prüfungsumfang des VwG nicht die Ersatzfreiheitsstrafe aus, weil diese gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich mit der Geldstrafe festzusetzen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L05