Verwaltungsgerichtshof
10.12.2018
Ra 2018/01/0488
GRS wie Ra 2017/11/0290 B 11. Jänner 2018 RS 1
Konnte der Antragsteller keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG aus der Versäumung der Revisionsfrist erleiden, da gegenständlich die Revision unzulässig war (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG), war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010488.L04