Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0378

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Gesetz, dass mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf Grund einer "positiven" Willenserklärung der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden ist, ausgenommen im Fall der Bewilligung ihrer Beibehaltung, und es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und den Denkgesetzen, dass die "Beibehaltung" der Staatsbürgerschaft nach einem Verlust nicht mehr möglich ist. Eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung geht somit ins Leere und vermag den bereits eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft nicht rückgängig zu machen vergleiche VwGH 24.6.2003, 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010378.L02