Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0370

Rechtssatz

Der bloße in der Zulassungsbegründung enthaltene Verweis auf detaillierte Ausführungen zu den Revisionsgründen genügt dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht vergleiche VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255 mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010370.L01.1