Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0343

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig wäre. Die Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision muss vielmehr Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge vergleiche VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0191, Rn. 5, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010343.L01