Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0255 B 18. März 2016 RS 3

(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig vergleiche dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010172.L01