Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0434 B 17. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010110.L00