Verwaltungsgerichtshof
22.03.2018
Ra 2018/01/0107
GRS wie Ra 2015/04/0070 B 22. September 2015 RS 1
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (Hinweis B vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010107.L01