Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0106

Rechtssatz

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der (Neufassung der) Statusrichtlinie 2011/95/EU für die Gewährung von subsidiären Schutz entsprechen inhaltsgleich den Bestimmungen der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG. Dies wird bereits vom Unionsgesetzgeber in der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei der Statusrichtlinie ausdrücklich klargestellt. Daher ist die zur Richtlinie 2004/83/EG ergangene Rechtsprechung des EuGH für die entsprechenden Bestimmungen der Statusrichtlinie weiterhin maßgeblich vergleiche idS bereits VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154; bzw. EuGH 12.4.2018, C-550/16, A und S, Rn. 52, wo der EuGH iZm der Statusrichtlinie auf seine Rechtsprechung zur Richtlinie 2004/83/EG verweist).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010106.L04