Verwaltungsgerichtshof
22.03.2018
Ra 2017/22/0184
Wird die Dauer eines erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten, wird dadurch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 verwirklicht vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0154). Dass ein volljähriger Fremder bei seinen Großeltern, die sich um ihn kümmern, leben und in Österreich einer Beschäftigung nachgehen möchte, stellt keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 dar, der geeignet wäre ein Überwiegen seiner Interessen gegenüber der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen darzulegen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220184.L02