Verwaltungsgerichtshof
22.03.2018
Ra 2017/22/0182
Durch die Zulassung zum Studium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für jenes Studium bestätigt, dies stellt aber - ebenso wie die Verlängerung des Vorstudienlehrgangs - keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052; 21.3.2017, Ra 2017/22/0016).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220182.L01