Verwaltungsgerichtshof
31.01.2020
Ra 2017/22/0108
Von einem beachtlichen Hinderungsgrund iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn dieser nicht dauerhaft ist, wovon aber bei länger dauernden - im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden - Erkrankungen auszugehen ist vergleiche VwGH 31.7.2019, Ra 2019/22/0145; 29.7.2019, Ra 2017/22/0087; 22.3.2018, Ra 2017/22/0070).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220108.L03