Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0070 B 22. März 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Ist es einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich, ein Studium bzw. einen Schulbesuch erfolgreich zu betreiben, so kann dies nicht als Hinderungsgrund iSd Paragraph 63, Absatz 3 und Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 gewertet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017220087.L01