Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0070

Rechtssatz

Ist es einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich, ein Studium bzw. einen Schulbesuch erfolgreich zu betreiben, so kann dies nicht als Hinderungsgrund iSd Paragraph 63, Absatz 3 und Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 gewertet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220070.L02