Verwaltungsgerichtshof
12.12.2017
Ra 2017/22/0066
Der Umstand, dass das VwG (offenbar) die rechtliche Beurteilung durch die Behörde nicht teilt, ermächtigt nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220066.L05