Verwaltungsgerichtshof
31.05.2017
Ra 2017/22/0064
Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich vergleiche E 28. Jänner 2004, 2003/12/0166). Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht vergleiche B 27. April 2016, Ra 2016/05/0015).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220064.L03