Verwaltungsgerichtshof
17.05.2017
Ra 2017/22/0059
Paragraph 18, FrPolG 2005 sieht Ausnahmen von dem in Paragraph 15, Absatz eins, FrPolG 2005 normierten Grundsatz der Passpflicht für die Einreise und Ausreise vor, entält aber keine Regelungen über die Erteilungsvoraussetzungen bzw. -hindernisse in Verfahren über die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem AsylG 2005.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220059.L03