Verwaltungsgerichtshof
31.05.2017
Ra 2017/22/0057
Das VwG ist dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Hat das VwG jedoch keine diesbezüglichen Zweifel, hat es weder weitere Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen vergleiche E 29. September 2016, Ra 2016/05/0044, 0045; E 28. Juli 2010, 2010/02/0112).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/22/0058