Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0057

Rechtssatz

Das VwG ist dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Hat das VwG jedoch keine diesbezüglichen Zweifel, hat es weder weitere Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen vergleiche E 29. September 2016, Ra 2016/05/0044, 0045; E 28. Juli 2010, 2010/02/0112).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/22/0058