Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0158 E 10. Mai 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (Hinweis E 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119; E 20. Jänner 2011, 2008/22/0501).