Verwaltungsgerichtshof
25.10.2017
Ro 2017/22/0006
Bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits bzw. eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG 2005 andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017220006.J05