Verwaltungsgerichtshof
25.10.2017
Ro 2017/22/0006
GRS wie Ra 2017/22/0052 B 27. April 2017 RS 1
Mit der Zulassung zum Masterstudium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt, dies stellt aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar vergleiche E 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017220006.J02