Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0014

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Inhalt des Paragraph 41, Absatz 2, FrPolG 2005 soll mit der Wortfolge "bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches" lediglich - zum Zweck der Abgrenzung der Zurückweisung im Verhältnis zur Zurückschiebung vergleiche die ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 92) - eine örtliche bzw. räumliche und demzufolge im Ergebnis auch eine zeitliche Beschränkung für die Vornahme einer Zurückweisung festgelegt werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Zurückweisunge ist somit nur entscheidend, dass sie "anlässlich" von Grenzkontrollen "bei" Landgrenzübergangsstellen vorgenommen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/21/0015

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/21/0016 B 5. Oktober 2017

Ra 2016/21/0319 B 5. Oktober 2017

Ra 2016/21/0317 B 5. Oktober 2017