Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/21/0010

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, legcit kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017210010.J02