Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0234

Rechtssatz

Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann nicht so verstanden werden, dass schon die bloße Behauptung, eine Norm könne und müsse verfassungskonform interpretiert werden, dazu führen würde, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, nur weil der VwGH zu einer derartigen Behauptung in seiner bisherigen Judikatur noch nicht Stellung genommen hat vergleiche zur insoweit gleichgelagerten Ausgangssituation der bloßen Behauptung, das Gesetz weise eine planwidrige Lücke auf, VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0080).