Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0127 E 14. September 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Wenngleich die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist, setzt dies voraus, dass diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (Hinweis VwGH vom 29. Juli 2016, Ro 2016/18/0004).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/01/0275 E 23. Oktober 2017

Ra 2017/01/0123 E 26. Juli 2017