Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0476

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0048 E 17. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom 18. September 2015, E 736 aus 2014,).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/19/0506 E 8. Mai 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190476.L01