Verwaltungsgerichtshof
13.12.2017
Ra 2017/19/0417
GRS wie Ra 2017/20/0145 B 1. Juni 2017 RS 1
Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (Hinweis B vom 19. Dezember 2016, Ra 2016/20/0135, mwN). Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (Hinweis B vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0144, mwN).