Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0113

Rechtssatz

Stattgebung - Wiedereinssetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - Das Rechtschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat vergleiche die hg. Beschlüsse vom 7. April 2016, Ro 2015/03/0046, vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0077, und vom 29. September 2016, Ro 2016/07/0010). Nichts anderes kann für Verfahren, in denen nicht über eine Beschwerde, sondern über einen sonst an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag zu entscheiden ist, gelten.